nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 FeinGehG

Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Goldene und silberne Uhrgehäuse unterliegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 und 3.