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§ 91 FakO (Bayern) — Dauer

Fachakademieordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Wiederholung eines Studienjahres verlängert sich die Ausbildungszeit entsprechend. § 12 gilt entsprechend.