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§ 90 FakO (Bayern) — Anwendbare Vorschriften

Fachakademieordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die praxisintegrierte Ausbildung an der Fachakademie für Sozialpädagogik gelten die für die gegliederte Ausbildung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 geltenden Vorschriften, sofern sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. Die §§ 99 und 100 bleiben unberührt.