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§ 48 FachV-nVD (Bayern) — Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses

Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens das vorsitzende Mitglied sowie drei weitere Mitglieder anwesend sind. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.