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§ 42 FachV-VermGeo (Bayern) — Prüfungskommission für die mündliche Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Abnahme der mündlichen Prüfung ist vom Prüfungsausschuss eine Prüfungskommission zu bilden, die sich aus drei Prüfern oder Prüferinnen zusammensetzt. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist zugleich vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission. Für die Bestellung der weiteren Mitglieder findet § 38 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 3 Anwendung.