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§ 18 FachV-VermGeo (Bayern) — Zulassung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat. Dies ist durch entsprechende Leistungsnachweise darzulegen. Sie sind alle vier Monate entsprechend § 34 Abs. 2 und 3 zu erstellen.