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§ 14 FachV-VermGeo (Bayern) — Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Abnahme der mündlichen Prüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist vom Prüfungsausschuss gemäß § 12 Abs. 3 eine Prüfungskommission zu bilden, die sich aus fünf Prüfern oder Prüferinnen zusammensetzt. Zur Abnahme der mündlichen Prüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene ist vom Prüfungsausschuss gemäß § 12 Abs. 2 eine Prüfungskommission zu bilden, die sich aus drei Prüfern oder Prüferinnen zusammensetzt. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist zugleich vorsitzendes Mitglied der Kommission. Für jeden Prüfer oder jede Prüferin ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die in § 12 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.