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§ 32 FachV-StF (Bayern) — Durchführung der schriftlichen Prüfung

Fachverordnung Staatsfinanz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen auf die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und darauf hinzuweisen, dass eine ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit mit der Punktzahl „0“ bewertet wird (§ 33 Abs. 3 Satz 2).

(2) Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben die Prüfungsarbeiten selbstständig unter ständiger Aufsicht zu fertigen. Während der Bearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen nicht verständigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.

(3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit haben die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen ihre Arbeiten abzugeben, auch wenn diese unvollendet sind. Die Entwürfe und die Prüfungsaufgaben sind den Lösungen beizufügen.

(4) Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die sich eines schweren Verstoßes gegen die Ordnung schuldig machen, können von der Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuss ist sofort zu unterrichten und entscheidet unverzüglich über die endgültig zu treffenden Maßnahmen.

(5) Die Aufsichtsperson vermerkt auf jeder abgegebenen Arbeit, wann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Arbeit unterbrochen hat, sowie festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Verstöße gegen die Prüfungsordnung.

(6) Die Aufsichtsperson fertigt an jedem Prüfungstag eine Niederschrift über die Durchführung der Prüfung und vermerkt darin den Hinweis nach Abs. 1 sowie den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit. Die Ursachen und die Dauer etwaiger Unterbrechungen der Bearbeitungszeit sowie festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Verstöße gegen die Prüfungsordnung sind anzugeben.