(1) In der Zwischenprüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheinen, den Studiengang erfolgreich fortzusetzen. Die Zwischenprüfung erfolgt als schriftliche Prüfung. Eine mündliche Prüfung findet nicht statt.
(2) In der Qualifikationsprüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreicht haben. Die Qualifikationsprüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3) Die Prüfungen sind auf das Verständnis des Erlernten und, insbesondere die mündliche Prüfung, auf die Prüfung der methodischen und sozialen Handlungsfähigkeit gerichtet; unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen in die Prüfungen einzubeziehen.
(4) Die Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach § 9.