(1) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Aufgabe aus den in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Modulen mit einer Bearbeitungszeit von je zweieinhalb Stunden.
(2) Für jedes Modul wird eine Einzelnote erteilt.
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(1) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Aufgabe aus den in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Modulen mit einer Bearbeitungszeit von je zweieinhalb Stunden.
(2) Für jedes Modul wird eine Einzelnote erteilt.