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§ 53 FachV-Arch (Bayern) — Ergebnis des Zulassungsverfahrens

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene ist erfolgreich abgeschlossen, wenn im Prüfungsgespräch mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht wird.

(2) Das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Gesamtprüfungsnote mindestens „ausreichend“ beträgt und die gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 1 erforderlichen Lateinkenntnisse nachgewiesen sind. Die Gesamtprüfungsnote errechnet sich aus der Summe der Note der schriftlichen Prüfung nach § 52 und der dreifachen Gesamtnote des Prüfungsgesprächs nach § 51 Abs. 3 geteilt durch vier.

(3) Auf Grund der Gesamtnote bzw. der Gesamtprüfungsnote erstellt die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns eine Rangliste der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. Bei gleicher Gesamtnote erhält der Teilnehmer oder die Teilnehmerin mit der besseren Note im Prüfungsgebiet Archivverwaltungspraxis den besseren Rang. Ist auch diese Note gleich, entscheidet die Note im Prüfungsgebiet archivische Beständekunde und Archivalienkunde über den besseren Rang.

(4) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren werden über das Ergebnis und den erreichten Ranglistenplatz schriftlich unterrichtet.