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§ 21 FachV-Arch (Bayern) — Einstieg in der ersten Qualifikationsebene

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen BayRS 2038-3-1-9-I/WK

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, fachlicher Schwerpunkt Archivwesen, wird bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene erworben durch die Vorbildung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) und eine mindestens sechsmonatige förderliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst.