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§ 10 FSPVO (Sachsen) — Bewertung der Prüfungsleistungen

Feststellungsprüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind zu bewerten mit der Note

1. „sehr gut“ oder „1“ für eine hervorragende Leistung,

2. „gut“ oder „2“ für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

3. „befriedigend“ oder „3“ für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

4. „ausreichend“ oder „4“ für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,

5. „nicht ausreichend“ oder „5“ für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Es werden nur ganze Noten vergeben. Jede Prüfungsleistung ist mit zwei Noten, getrennt nach fachlichem Inhalt und sprachlicher Richtigkeit zu bewerten. Die Note für den fachlichen Inhalt stellt zugleich die Prüfungsnote dar, es sei denn, die Note für die sprachliche Richtigkeit ist schlechter als die Note für den fachlichen Inhalt. In diesem Fall ergibt sich die Prüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel beider Noten ohne Berücksichtigung von Kommastellen. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Prüfungsfächer Mathematik und Informatik.

(3) Schriftliche Prüfungsarbeiten werden von zwei Prüfenden unabhängig voneinander in einer Erst- und Zweitkorrektur bewertet. Weichen Erst- und Zweitkorrektur voneinander ab und können sich die Prüfenden nicht auf eine Note einigen, legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest.

(4) Die Leistungen in den mündlichen Prüfungen werden von den Mitgliedern des Fachausschusses bewertet. Bei nicht übereinstimmender Bewertung entscheidet die oder der Vorsitzende.

(5) Für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die das Studienkolleg besucht haben, stellt die Benotung der Leistung des zweiten Semesters die Vornote für das jeweilige Fach dar. Nach Beendigung der Prüfungen bildet der Prüfungsausschuss die jeweiligen Fachnoten als arithmetisches Mittel aus den Prüfungsnoten und den Vornoten. In den Fällen der §§ 17 bis 19 werden die jeweiligen Fachnoten als arithmetisches Mittel aus den Prüfungsnoten gebildet. Bei der Berechnung der Fachnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung ersatzlos gestrichen. Bis vier Zehntel wird auf die nächste bessere Note abgerundet, ab sechs Zehntel wird auf die nächste schlechtere Note aufgerundet. Bei fünf Zehnteln gibt die Prüfungsleistung den Ausschlag; in den Fällen der §§ 17 bis 19 gibt die Note für die schriftliche Prüfungsleistung den Ausschlag. In Fächern, die weder mündlich noch schriftlich geprüft wurden, ist die Vornote die Fachnote.

(6) Für das Fach Deutsch in der deutschsprachigen Feststellungsprüfung gelten die Regelungen der Anlage 2. Für das Fach Englisch in der englischsprachigen Feststellungsprüfung gelten die Regelungen der Anlage 3.