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§ 8 FSMusterzulV — Produktkontrolle

Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Zum Zwecke der Überprüfung der fortlaufenden Übereinstimmung einer nach § 5 zugelassenen Anlage oder eines zugelassenen Gerätes mit den Anforderungen gemäß § 4 und zum Zwecke möglicher Entscheidungen nach § 7 führt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in unregelmäßigen Abständen Produktkontrollen durch.