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§ 3 FSMusterzulV — Voraussetzungen für den Betrieb

Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Es ist verboten, Anlagen und Geräte für die Flugsicherung zu betreiben oder betreiben zu lassen, wenn sie nicht baugleich zu dem vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gemäß § 6 Abs. 1 zugelassenen Muster sind und die Betreiber nicht über Frequenzzuteilungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gemäß § 47 Abs. 1 und 5 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) und gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Frequenzzuteilungsverordnung vom 26. April 2001 (BGBl. I S. 829) verfügen.