(1) Die in dieser Ausbildungsverordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen jeweils so vermittelt werden, dass sie zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BBiG befähigen, die selbstständiges Arbeiten mit einschließt.
(2) Die Ausbildung ist für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden individuell zu planen. Der Ausbildungsplan ist an den individuellen Lernfortschritt der oder des Auszubildenden anzupassen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist die erforderliche Anleitung und Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildungsnachweis ist regelmäßig zu überprüfen und abzuzeichnen. Die zuständige Stelle kann Auszubildende mit Rücksicht auf Art und Schwere ihrer Behinderung von der Pflicht zur Führung eines Ausbildungsnachweises ganz oder teilweise befreien.