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§ 17 FPrAgrHwV (Bayern) — Gestreckte Abschlussprüfung

Ausbildungsverordnung Fachpraktiker

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. § 16 und der Ausbildungsrahmenplan sind zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2 (gestreckte Abschlussprüfung). Schriftlich zu erbringende Prüfungsleistungen sowie die schriftliche Planung der praktischen Prüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 4 werden auf Antrag mündlich durchgeführt.

(3) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung einfach und Teil 2 der Abschlussprüfung doppelt gewichtet.