§ 7 FPV (Brandenburg) — Verhältnis zum Baurecht

Flächenpoolverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese

Verordnung gilt nicht für Maßnahmen zum Ausgleich im Rahmen der gemeindlichen

Bauleitplanung nach § 1a Absatz 3, § 9 Absatz 1a und § 135a des Baugesetzbuches.

Im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine

Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung dieser Verordnung unberührt.