(1) Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt.
(2) Während der Ausbildung in Teilzeitform kann der Unterricht auch am Sonnabend stattfinden.
(3) Der fachpraktische Teil der Ausbildung findet in der Regel von Montag bis Freitag statt und soll 40 Zeitstunden pro Woche ohne Anrechnung der Pausen nicht überschreiten. Die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben davon unberührt.