Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an öffentlichen Fachoberschulen der Fachrichtungen
1. Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,
2. Gestaltung,
3. Gesundheit und Soziales,
4. Technik sowie
5. Wirtschaft und Verwaltung.
Die Teile 2, 3, 5 und 7 sowie die §§ 18, 19 und 43 finden auf anerkannte Ersatzschulen, die als Fachoberschule geführt werden, entsprechende Anwendung.