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Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung
Landesrecht Brandenburg
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs gilt § 10 Absatz 3 und 4 entsprechend.
Einzelnorm