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§ 3 FO (Bayern) — Feldgeschworenengebühren

Feldgeschworenenordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gebühren für die Tätigkeit der Feldgeschworenen bemessen sich nach der aufgewendeten Zeit. Im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 3 sind der Zeitaufwand für diese Tätigkeit konkret nachzuweisen und die Kosten hierfür unabhängig von der Tragung der Kosten der Grenzbegehung durch die Gemeinde nach Art. 19 Abs. 2 Satz 3 AbmG vom Gebührenschuldner nach Art. 19 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AbmG zu tragen. Zum Nachweis der Dienstleistungen haben die Feldgeschworenen Aufzeichnungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.