Zuständig zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 23 des Bundesfernstraßengesetzes ist die untere Straßenbaubehörde.
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Zuständig zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 23 des Bundesfernstraßengesetzes ist die untere Straßenbaubehörde.