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§ 10 FKAustG — Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten natürlicher Personen richtet sich nach den §§ 11 und 12.

(2) Ein bestehendes Konto natürlicher Personen, das nach den §§ 11 und 12 als meldepflichtiges Konto identifiziert wurde, gilt in allen Folgejahren als meldepflichtiges Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist keine meldepflichtige Person mehr.