Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 1 hat das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
Eine konglomeratsinterne Transaktion ist bedeutend, wenn die einzelne Transaktion mindestens 5 Prozent der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene erreicht. Mehrere Transaktionen desselben oder verschiedener konglomeratsangehöriger Unternehmen mit einem anderen konglomeratsangehörigen Unternehmen während eines Geschäftsjahres sind jeweils adressatenbezogen zusammenzufassen, auch wenn die einzelne Transaktion 5 Prozent der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene nicht erreicht.