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§ 64 FGO

Finanzgerichtsordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.