Art 6 § 4b FANG

Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 22b des Fremdrentengesetzes ist nicht für Berechtigte anzuwenden, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben.