(1) Der Kommunalanteil an der Grunderwerbsteuer wird vom jeweils zuständigen Finanzamt entsprechend dem örtlichen Aufkommen nach den kassenmäßigen Einnahmen des laufenden Jahres verteilt und in monatlichen Abschlagszahlungen ausbezahlt. Erstattungen werden auf die Einnahmen angerechnet. Übersteigen die Erstattungen die Einnahmen, so ist der übersteigende Betrag auf Anforderung des zuständigen Finanzamts zurückzubezahlen.
(2) Bezieht sich ein einheitlicher Erwerbsvorgang auf mehrere Grundstücke, die im Gebiet verschiedener Gemeinden liegen, so ist die Grunderwerbsteuer nach dem Verhältnis der gemeinen Werte der Grundstücke (§ 9 des Bewertungsgesetzes) auf die Gemeinden aufzuteilen. Gemeinden, auf die ein Grundstückswert von weniger als 500 € entfällt, erhalten keinen Anteil; erreicht der Grundstückswert in keiner Gemeinde 500 €, so erhält diejenige Gemeinde, auf die der höchste Grundstückswert entfällt, den gesamten Betrag. Bezieht sich ein Erwerbsvorgang auf ein Grundstück, das im Gebiet mehrerer Gemeinden liegt, finden die Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Landkreise entsprechend.
(3) Abs. 2 gilt entsprechend für die Aufteilung bei Grundstücken, die in gemeindefreien Gebieten verschiedener Landkreise oder in gemeindefreien Gebieten und im Gebiet von Gemeinden liegen.