Abweichend von den §§ 21 bis 23 ist für die Anordnung und Durchführung der Außenprüfung, ausgenommen Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuersonderprüfung, in den Fällen des § 2b das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld zuständig.
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Abweichend von den §§ 21 bis 23 ist für die Anordnung und Durchführung der Außenprüfung, ausgenommen Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuersonderprüfung, in den Fällen des § 2b das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld zuständig.