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§ 23b FA-ZVO (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungszuständigkeit in den Fällen des § 2b

Finanzamtszuständigkeitsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von den §§ 21 bis 23 ist für die Anordnung und Durchführung der Außenprüfung, ausgenommen Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuersonderprüfung, in den Fällen des § 2b das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld zuständig.