Für die Durchführung der §§ 2, 5, 7 bis 15 und § 18 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) in der jeweils geltenden Fassung ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Dortmund-Unna zuständig.
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Für die Durchführung der §§ 2, 5, 7 bis 15 und § 18 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) in der jeweils geltenden Fassung ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Dortmund-Unna zuständig.