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§ 11 FA-ZVO (Nordrhein-Westfalen) — Besteuerung bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung

Finanzamtszuständigkeitsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt für alle Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig, soweit es sich nicht um Fälle des § 10 handelt.