(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 9 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(2) Bei der Berechnung der Gesamtnote zählt die Bewertung der Leistungen in
Pädagogik,
Psychologie,
Fachdidaktik Deutsch und
Fachdidaktik Mathematik
je zweifach;
Deutsch als Zweitsprache und
Individuelle Förderung
je einfach.
Der Teiler für die Ermittlung der Gesamtnote ist 10.
(3) Bei der Bildung der durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses festzustellenden Gesamtnote wird der Notendurchschnitt auf zwei Dezimalstellen errechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Es wird die Gesamtnote
„sehr gut“
bei einem Notendurchschnitt bis einschließlich 1,50,
„gut“
bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50,
„befriedigend“
bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50,
„ausreichend“
bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,50,
„mangelhaft“
bei einem Notendurchschnitt von 4,51 bis einschließlich 5,50,
„ungenügend“
bei einem Notendurchschnitt über 5,50
erteilt.
(4) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer
1. die Gesamtnote „mangelhaft“ oder schlechter oder
2. in zwei Prüfungsfächern die Noten „mangelhaft“ oder
3. in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“
erhalten hat.
(5) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Dieses enthält
1. die Einzelnoten, den Notendurchschnitt und die Gesamtnote in den Prüfungsfächern,
2. die im gleichen Studienjahr erzielten Jahresnoten in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern; die Teilnahme an Wahlfächern wird bestätigt, auf Antrag werden die in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch erzielten Jahresfortgangsnoten aufgenommen.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung, aus der die Bewertung der Prüfungsleistungen hervorgeht. Auf Antrag wird in diesem Fall zusätzlich ein Zeugnis mit den Angaben nach Satz 2 Nr. 2 erteilt, das eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Prüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.
(6) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. Der Antrag muss schriftlich und spätestens zwei Wochen nach Aushändigung des Zeugnisses (vgl. Abs. 5 Satz 1) bzw. der Bescheinigung (vgl. Abs. 5 Satz 3 und 4) bei der Leitung der Abteilung gestellt werden. Die Leitung der Abteilung bestimmt den Ablauf der Einsichtnahme, insbesondere Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme.