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§ 2 FöProanWO-ÜbertrVO (Nordrhein-Westfalen) — Ausschließlichkeit

Übertragungsverordnung Förderprogramm angemessenes Wohneigentum

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgabe darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.