Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels VII des Vertrages eingeschränkt.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels VII des Vertrages eingeschränkt.