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§ 27 EuPAG — Statistik

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über Verfahren nach den §§ 1, 12 und 15 wird eine Bundesstatistik geführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.