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§ 4 ErzGleichV (Brandenburg) — Erteilung der Bescheinigung gleichwertiger Fähigkeiten

Erzieher-Gleichwertigkeits-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erteilung der Bescheinigung gleichwertiger Fähigkeiten gemäß Anlage 3 oder Anlage 4 erfolgt auf Antrag von der nach § 5 zuständigen Behörde.

(2) Zum individuellen Nachweis der Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung gleichwertiger Fähigkeiten ist von der antragstellenden Person das Zertifikat über den erfolgreichen und als gleichwertig nach § 1 Absatz 1 festgestellten Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme vorzulegen. Das Zertifikat hat den Umfang und die Inhalte der Qualifizierung sowie die erworbenen Fähigkeiten im jeweiligen Arbeitsfeld auszuweisen.

(3) Eine Kopie der Bescheinigung nach Absatz 1 wird bei der nach § 5 zuständigen Behörde 30 Jahre aufbewahrt.