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§ 24 ErstrG — Schutzdauer

Erstreckungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf die Berechnung der Dauer des Schutzes von nach § 4 erstreckten Marken ist § 9 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes anzuwenden.