§ 11 ErstrG — Recherche

Erstreckungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Antrag des Patentinhabers oder eines Dritten ermittelt das Deutsche Patentamt zu einem nach § 4 erstreckten Patent die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung in Betracht zu ziehen sind (Recherche). § 43 Abs. 3 bis 6 und 7 Satz 1 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.