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Eingangsformel EpiGesAusbSichV

Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Historische Fassung: Stand 31.03.2021 bis 26.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee und ff des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: