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§ 22 EnergieStV — Lager ohne Lagerstätten

Energiesteuer-Durchführungsverordnung

Stand: 08.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Antrag, die Erteilung, die Überprüfung und das Erlöschen der Erlaubnis für ein Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Abs. 5 des Gesetzes) gelten die §§ 16 und 18, für die Pflichten des Inhabers des Lagers gilt § 19 sinngemäß.