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§ 12 EnSikuMaV — Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

Historische Fassung: Stand 17.02.2023 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die in § 6 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte.