(1) Für die Überleitung der Beamten und Versorgungsempfänger gelten die §§ 128 bis 132 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts ( Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2294).
(2) Die Angestellten, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen werden in entsprechender Anwendung von § 128 und § 129 Abs. 2 bis 4 BRRG übergeleitet. Dabei tritt in § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG anstelle der Frist von sechs Monaten eine Frist von vier Monaten. Treten die in Satz 1 genannten Personen in den Dienst der Stadt Leipzig über, wird das Arbeitsverhältnis oder das Ausbildungsverhältnis mit der Stadt Leipzig fortgesetzt.
(3) Soweit Bedienstete gemäß den Absätzen 1 und 2 übergeleitet werden, sind deren zurückgelegte Dienstzeiten so zu behandeln, als ob sie bei der Stadt Leipzig verbracht worden wären.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Überleitung von Bediensteten des Landkreises Leipziger Land auf die Stadt Leipzig.
(5) Die Aufgaben des Dienstherrn werden für diejenigen Beamten und Versorgungsempfänger, die gemäß den §§ 128 und 132 BRRG von einer anderen Körperschaft zu übernehmen sind, bis zur Übernahme durch den bisherigen Dienstherrn oder dessen Rechtsnachfolger wahrgenommen. Satz 1 gilt für Angestellte, Arbeiter und die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen entsprechend.