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§ 36 EWPBG — Mitwirkung der Kreditinstitute und der Bundesnetzagentur

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz

Stand: 20.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Mitwirkung von Kreditinstituten an den Verfahren nach den §§ 33 bis 35 ist § 13 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Bundesnetzagentur ist hinsichtlich der Antragsprüfungen und der sonstigen Prüfungshandlungen des Beauftragten § 14 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes entsprechend anzuwenden.