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§ 27 EWKFondsG — Einziehung

Einwegkunststofffondsgesetz

Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,

1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden sind oder bestimmt gewesen sind.

§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.