(1) Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Meldung eines Anspruchsberechtigten nach § 17 Absatz 1, die auch nach entsprechender Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht ausgeräumt werden konnten, kann das Umweltbundesamt anordnen, dass der Anspruchsberechtigte die Angaben der Meldung auf seine Kosten durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen und den Prüfbericht vorzulegen hat. Kommt ein Anspruchsberechtigter dieser Anordnung nicht in der gesetzten Frist nach, gilt die Meldung als nicht erfolgt.
(2) Zugelassener Sachverständiger nach Absatz 1 Satz 1 ist, wer