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§ 3 ERPWiPlanG 2019 — Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan

ERP-Wirtschaftsplangesetz 2019

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.