Heimbeiräte und
Bewohnerschaftsräte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewählt worden sind
und deren Amtszeit im Sinne des § 5 Absatz 1 noch nicht beendet ist, müssen
nicht neu gewählt werden.
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Heimbeiräte und
Bewohnerschaftsräte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewählt worden sind
und deren Amtszeit im Sinne des § 5 Absatz 1 noch nicht beendet ist, müssen
nicht neu gewählt werden.