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§ 11 EMitwV (Brandenburg) — Übergangsregelungen

Einrichtungsmitwirkungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Heimbeiräte und

Bewohnerschaftsräte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewählt worden sind

und deren Amtszeit im Sinne des § 5 Absatz 1 noch nicht beendet ist, müssen

nicht neu gewählt werden.