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§ 10 EMitwV (Brandenburg) — Ordnungswidrigkeiten

Einrichtungsmitwirkungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne von

§ 25 Absatz 3 Nummer 1 des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2

eine Mitteilung unterlässt,

entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2 oder Satz 3 ein

Mitglied des Bewohnerschaftsrates oder eine Bewohnerin oder einen Bewohner

benachteiligt oder begünstigt oder

entgegen § 5 Absatz 1 die Wahl des

Bewohnerschaftsrates behindert oder durch Zufügung oder Androhung von

Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst.