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§ 17 EMVO (Sachsen) — Geschäftsordnung

Elternmitwirkungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Kreiselternrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Für sie gilt § 13 entsprechend.