§ 9 EGInsO — Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach § 7 oder § 8

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

Außer Kraft: § 9 ist seit 01.01.2021 nicht mehr im EGInsO enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 7 oder § 8 findet die sofortige Beschwerde statt. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.